Satzung der Gemeinde Walkertshofen über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)
Die Gemeinde Walkertshofen erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl
S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S.
573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff) folgende
Satzung über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) für
Kraftfahrzeuge, Fahrrädern sowie deren Ablösemöglichkeit.
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